Allgemeine Geschäftsbedingungen Publisher

Stand: Januar 2024

§1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für Vereinbarungen zwischen der Traffective GmbH, Dachauer Straße 90, 80335 München, einschließlich deren verbundenen Unternehmen (nachfolgend „Traffective“) sowie dem jeweiligen Publisher.

1.2 Zwischen den Parteien individuell getroffene Vereinbarungen genießen Vorrang gegenüber diesen AGB. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Publishers wird hiermit widersprochen, soweit sie von den nachfolgenden Bedingungen abweichen.

§2 Definitionen

  • Ad Operations: Arbeitsprozesse, die gebraucht werden um Online-Werbung zu verkaufen, zu platzieren, auszuliefern, anzupassen, zu supporten, zu optimieren, zu targeten, zu reporten und zu analysieren.
  • CMP: Consent Management Platform, die vom Publisher eingesetzt wird, um Einwilligungen und sonstige Signale der Nutzer abzufragen, zu erhalten, weiterzuleiten und zu speichern.
  • freechoice-Abo: zahlungspflichtiges Abonnement von Traffective, das dem Benutzer die werbetrackingfreie Nutzung der Website ermöglicht.
  • freechoice-Modell: Modell, bei dem der User die Website optional kostenpflichtig werbetrackingfrei im Rahmen des freechoice-Abo oder kostenfrei mit Werbetracking nutzen kann. Schließt der Nutzer das kostenpflichtige Abonnement ab, wird er von der Werbetracking-Funktionalität ausgeschlossen, die normalerweise auf der Website verfügbar ist. Nutz er das kostenlose Modell, wird eine Technik zur Anzeige relevanter, personalisierter Werbung angewandt.
  • JCA: Joint Controller Agreement gem. Art. 26 DSGVO zwischen den Parteien.
  • Publisher: Websitebetreiber oder Unternehmen, die in ihren Websites und/oder Medien Werbemittel platzieren, Inhalte vorbereiten, über Online-Medien verbreiten und Inventar zur Verfügung stellen, auf dem Werbeanzeigen geschaltet werden können.
  • Traffective-CMP: CMP, das von Traffective angeboten wird.
  • Traffective-Vendor-List: Liste der Vendoren (z.B. SSPs, Werbetreibende, Werbenetzwerke), die Traffective im Portfolio für die Monetarisierung der Publisher-Website bereithält.
  • Verkaufte Ad Impressions: Anzahl der Werbeeinblendungen (Impressions), die von Traffective an Werbekunden verkauft und auf den Websites des Publishers ausgeliefert werden und die im System von Traffective erfasst werden. Dabei wird eine Ad Impression gezählt, sobald eine Werbeanzeige auf einer Seite des Publishers geladen wird und dem Nutzer angezeigt wird.
  • Website: vom Publisher angebotenen Websites und/oder digitale Medien (u.a. auch Apps).
  • Werbenetzwerke: Netzwerke von Werbetreibenden und/oder Agenturen, die Werbeanzeigen schalten und Inventar einkaufen
  • Werbetrackingfreie Nutzung: es werden keine Cookies, Geräte-Kennungen und ähnliche Tracking-Technologien von Drittanbietern verwendet, um dem Nutzer an seinem Nutzungsverhalten und seinen vermuteten Interessen und Bedürfnissen ausgerichtete Werbeanzeigen auszuspielen. Nicht personalisierte Werbung bleibt aber möglich
  • Werbetreibende: Agenturen und/oder Unternehmen, die Werbeanzeigen schalten und Inventar einkaufen.
  • Zahlen mit Daten: Verarbeitung personenbezogener Daten, inkl. Tracking-Technologien, um Ausspielung personalisierter Werbung zu gewährleisten

§3 Kooperationsgegenstand

3.1 Traffective hat eine Monetarisierungsplattform entwickelt und bietet Publishern eine Dienstleistung zur Optimierung digitaler Werbeerlöse an.

3.2 Traffective stellt das Traffective CMP bereit, das auf dem IAB Transparency & Consent Framework basiert. Der Publisher hat die Option, dieses oder eine adäquate, das IAB Transperancy and Consent Framework unterstützende und zertifizierte (https://iabeurope.eu/cmp-list/ ) Lösung, zu implementieren.

3.3 Traffective bietet das freechoice-Modell (§ 8) an. Das hierfür erforderliche Modul wird in das CMP integriert und bietet dem jeweiligen Nutzer die Möglichkeit, die Publisher-Website kostenpflichtig, werbetrackingfrei zu nutzen.

3.4 Traffective schließt im eigenen Namen und ohne Beteiligung des Publishers Vereinbarungen mit Werbenetzwerken oder direkt mit Werbetreibenden über die Auslieferung von Werbung auf den Websites ab. Hierbei handelt Traffective für Rechnung des Publishers.

3.5 Die Liste der Werbenetzwerke und Werbetreibenden im Portfolio von Traffective kann vom Publisher jederzeit eingesehen werden. Sie ist dynamisch und kann von Traffective erweitert oder eingeschränkt werden. Der Publisher kann einzelne Werbenetzwerke und Werbetreibende aus der Liste entfernen lassen und so dem Abschluss von Verträgen mit diesen Werbenetzwerken/Werbetreibenden mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.

§4 Vertragsabschluss

4.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind alle von Traffective gegenüber den Publishern abgegebenen Angebote freibleibend. Ein gültiger Vertrag kommt erst zustande

(1) mit Abschluss eines Kooperationsvertrages mindestens in Textform (§ 126b BGB)

oder

(2) mit erfolgter Platzierung der erstellten bzw. bereitgestellten Anzeigencodes durch Traffective innerhalb der von den Publishern angebotenen Websites.

4.2 Der Vertrag ist limitiert auf diejenige(n) von den Publishern angebotene(n) Website(s)

(1) welche im Kooperationsvertrag ausdrücklich aufgeführt ist/sind

oder

(2) innerhalb derer Anzeigencodes von Traffective platziert sind

§5 Pflichten und Aufgaben von Traffective

5.1 Traffective stellt dem Publisher fertige Anzeigencodes zur selbstständigen Integration durch den Publisher zur Verfügung.

5.2 Traffective betreut die zur Verfügung gestellten Werbeplätze und das darauf zur Verfügung gestellte Inventar über eine(n) Publisher Manager(in).  Der (die) Publisher Manager(in) übernimmt dabei das tägliche operative Management und die Einstellmöglichkeiten der Publishing-Produkte. Das Ziel ist dabei die Werbeerlösoptimierung für den Publisher. Traffective wird sein Know-how und seine Erfahrung für den Publisher nach bestem Wissen einsetzen. Dem Publisher ist bewusst, dass der Erfolg der Vermarktung von Online-Werbeplätzen von vielen Faktoren abhängig ist, und Traffective keine Gewähr für das Erreichen bestimmter Umsatzziele übernehmen kann. Ein bestimmter Erfolg ist von Traffective nicht geschuldet. Die endgültige Entscheidung über die Vermarktung und die eingesetzten Mittel trifft der Publisher in eigener Verantwortung.

5.3 Traffective bietet dem Publisher Support an. Umfang, Reaktionszeiten und Kosten werden in einer auf die Anforderungen des jeweiligen Publishers angepassten Individualvereinbarung geregelt. Ist das vereinbarte monatliche Supportkontingent im Rahmen der Services erfüllt, ist Traffective gegenüber dem Publisher berechtigt, die weiteren Supportaufwendungen zu den in der Individualvereinbarung festgelegten Konditionen in Rechnung zu stellen. Nicht genutzte Supportstunden werden nicht auf Folgemonate gutgeschrieben und nicht gegengerechnet.

5.4 Ad Operations Support schuldet Traffective nur im Falle einer mit dem Publisher ausdrücklich getroffenen zusätzlichen Vereinbarung. Der Ad Operation Support umfasst alle Tätigkeiten, die Management, Abstimmung, Kontrolle, Konfiguration der über den Adserver auszuliefernden Werbemittel z.B. im lokalen Sales betreffen.

5.5 Traffective stellt dem Publisher das Traffective Publisher Reporting Dashboard zur Verfügung, um Informationen über die Performance der Werbeflächen auf den Publisher-Websites bereitzustellen. Bei den dort bereitgestellten Berichten handelt es sich um vorläufige Leistungsberichte. Die Zählung der abrechnungsrelevanten Aktionen (z.B. Ad Impressions, Klicks und/oder Erfolge) erfolgt durch das jeweilige Werbenetzwerk/den jeweiligen Werbetreibenden, dem das Werbeinventar des Publisher vollständig oder in Teilen angeboten wird (vgl. § 10).

§6 Pflichten und Aufgaben des Publishers

6.1 Der Publisher ist während der Vertragslaufzeit verpflichtet, Traffective vollständig und korrekt über seine für die Vertragsdurchführung erforderlichen Daten zu unterrichten und diese aktuell zu halten. Dazu gehören insbesondere die Identität, die Rechtsform und die vollständige Anschrift des Publishers, sowie dessen Bankverbindung und alle weiteren abrechnungsrelevanten Daten.

6.2 Der Publisher informiert Traffective mindestens 40 Tage bevor ein Wechsel des verantwortlichen Betreibers einer Website stattfindet. Sollten die Parteien keine anderslautende Regelung treffen, ist die betroffene Website mit Inkrafttreten des Wechsels nicht mehr Gegenstand des Vertrags.

6.3 Der Publisher hat alle auf Grundlage der Kooperationsvereinbarung von Traffective übermittelten Anzeigencodes in seinen Websites einzubinden und diese so zu platzieren und zu kennzeichnen, dass diese für einen Dritten als Anzeigen erkenntlich sind.

6.4 Die von Traffective zur Anzeige einer Werbung zur Verfügung gestellten Anzeigencodes dürfen vom Publisher nur wie vertraglich vereinbart zur Einbindung des jeweiligen Werbemittels verwendet werden. Darüber hinaus dürfen die Anzeigencodes ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Traffective nicht verändert, kopiert, übertragen, verkauft, einem Dritten zu dessen Nutzung überlassen oder veröffentlicht werden. Der Anzeigencode darf weder in E-Mails platziert noch auf Websites verwendet werden, die noch nicht fertig gestellt sind, welche ihre Domain nicht anzeigen oder welche Chaträume, File-Sharing-Inhalte, Foren oder ähnliche Inhalte enthalten, die Veröffentlichungen Dritter ohne inhaltliche Kontrolle ermöglichen.

6.5 Der Publisher verpflichtet sich, bei Vertragsbeendigung unverzüglich sämtliche Anzeigencodes, die Bestandteile von Traffective beinhalten, von der jeweiligen Website zu entfernen. Auflaufende Kosten für nicht entfernte Anzeigencodes werden dem Publisher ansonsten in Rechnung gestellt.

6.6 Der Publisher verpflichtet sich, die Zahl von Page Impressions, Ad Impressions, Klicks, Leads oder ähnlichen Leistungskennzahlen nicht zu manipulieren (z.B. durch Anklicken der eigenen Anzeigen, den Einsatz von automatischen Klicktools oder Robots), keine unaufgeforderten Massensendungen an E-Mail-Adressen zu verbreiten oder Einträge in Foren, Blogs oder ähnlichem vorzunehmen, um seine Waren oder Dienstleistungen zu bewerben, oder eigene Websites anzuklicken.

6.7 Der Publisher garantiert, dass er sämtliche erforderlichen Nutzungsrechte der Inhaber von Urheber-, Leistungsschutz-, Marken-, und sonstigen Rechten an den von ihm zur Verfügung gestellten Websites und der darin dargestellten Inhalte besitzt. Ferner garantiert der Publisher, dass er über die urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte verfügt, um die Anzeigencodes auf den Websites des Publishers einzubinden und anzuzeigen.

6.8 Der Publisher räumt Traffective das Recht ein, in Pressemitteilungen, bei Marketing-, Werbe- und PR-Maßnahmen unter Darstellung der Marken und geschäftlichen Bezeichnungen des Publishers darauf hinzuweisen, dass er als Publisher Kunde von Traffective ist. Der Publisher kann diese Einwilligung gegenüber Traffective schriftlich widerrufen.

6.9 Der Publisher wird auf Aufforderung von Traffective an Umfragen zu den vom Publisher genutzten Werbenetzwerken und zur Zufriedenheit mit Traffective teilnehmen oder auf andere Weise zu diesen Themen Rückmeldung geben. Der Publisher ist damit einverstanden, dass er zu diesen Themen auch direkt vom jeweiligen Werbenetzwerk kontaktiert wird und an entsprechenden Umfragen oder anderen Mechanismen teilnimmt.

6.10. Soweit die von Traffective bereit gestellten Tools vom Publisher für Eigenzwecke verwendet werden, z.B. eigene Einträge externer Anbieter im Traffective ads.txt-Management-Tool, geschieht dies in eigener Verantwortung des Publishers. Traffective schuldet die Bereitstellung der Tools für diese Zwecke nicht. Die Nutzung für eigene Zwecke kann dem Publisher seitens Traffective jederzeit untersagt werden.

§7 Von Werbenetzwerken/Werbetreibenden an Traffective und den Publisher gestellte Anforderungen

7.1 Den Parteien ist bekannt, dass die verschiedenen Werbenetzwerke/Werbetreibenden Regeln (z. B. die unter https://support.google.com/webmasters/answer/35769?hl=de abrufbaren Webmaster – Guidelines) aufstellen und durchsetzen, auf die weder der Publisher noch Traffective Einfluss nehmen können. Solche Regeln sind unter anderem:

(1) Das Werbenetzwerk/der Werbetreibende behält sich das Recht vor, abschließend zu entscheiden, wann ein Lead, eine Page Impression, ein Klick o.ä. als gültig gewertet wird.
(2) Grundlage der Berechnung der vom Werbenetzwerk/Werbetreibenden ausgeschütteten Vergütung sind ausschließlich die von den Werbenetzwerken/Werbetreibenden ermittelten Zahlen.
(3) Das Werbenetzwerk/der Werbetreibende behält sich das Recht vor, ausgezahlte Vergütungen innerhalb bestimmter Fristen wieder zurückzufordern und den zurückgeforderten Betrag mit zukünftig zu zahlenden Vergütungen zu verrechnen;
(4) Das Werbenetzwerk/der Werbetreibende lehnt jede Verantwortung für ausgelieferte Werbemittel oder Inhalte, auf die ausgelieferte Werbung verlinkt, ab.
(5) Das Werbenetzwerk/der Werbetreibende behält sich das Recht vor, bestehende Regelungen aufzuheben oder abzuändern und neue Regelungen einzuführen.
(6) Das Werbenetzwerk/der Werbetreibende behält sich das Recht vor, bei vom Werbenetzwerk/Werbetreibenden angenommenen oder festgestellten Verstößen gegen die von ihm aufgestellten Regeln, den Account bzw. Sub-Account des Publisher zu sperren, weitere Leistungen einzustellen und Zahlungen zurückzuhalten, bis die Angelegenheit zur Zufriedenheit des Werbenetzwerks/ Werbetreibenden beigelegt ist.

7.2 Der Publisher sichert zu, dass er die von den Werbenetzwerken/Werbetreibenden aufgestellten Regeln einhalten und befolgen wird, soweit nicht wegen der Verknüpfung der Accounts ausschließlich Traffective eine Regelung einhalten und befolgen kann.

7.3 Traffective sichert zu, sämtliche Regelungen der Werbenetzwerken/Werbetreibenden, die wegen der Verknüpfung der Accounts ausschließlich Traffective einhalten und befolgen kann, einzuhalten und zu befolgen.

7.4 Beide Parteien akzeptieren die Regeln der Werbenetzwerke/Werbetreibenden als verbindliches Regelwerk, das auf die wechselseitigen Rechte und Pflichten nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Kooperationsvertrag maßgeblichen Einfluss hat. Jede Partei für sich und beide Parteien zusammen akzeptieren die Entscheidungen der Werbenetzwerke/Werbetreibenden zu einem möglichen Verstoß gegen Regelungen der Werbenetzwerke/Werbetreibenden als endgültig und bindend, auch wenn die Entscheidung eines Werbenetzwerks/Werbetreibenden sich gegen die andere Partei richtet. Die Parteien verzichten wechselseitig auf die Einrede, eine Regelung oder Entscheidung der Betreiber sei unzulässig; ausgenommen sind Regelungen und Entscheidungen, die, wären Sie ein Schiedsspruch, eine Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO zur Folge hätten.

7.5 Sollte ein Werbenetzwerk/Werbetreibender einen Regelverstoß einer Partei annehmen oder feststellen oder eine Zahlung zurückhalten oder eine bereits getätigte Zahlung zurückfordern bzw. im Zuge der Zurückforderung mit der Forderung eines Anbieters gegen eine Zahlung aufrechnen und dies einer Partei mitteilen, wird die Partei die andere Partei davon unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Parteien werden sich bemühen, dass die Partei, in deren Verantwortungsbereich der von einem Werbenetzwerk / Werbetreibende angenommene oder festgestellte Verstoß fällt, Gelegenheit zur Stellungnahme erhält und mit dem Anbieter direkt in Kontakt treten kann.

7.6 Die Parteien stellen einander von allen Ansprüchen Dritter sowie von sämtlichen erforderlichen Kosten, Ausgaben (einschließlich der für Anwalt und Gericht) und Verbindlichkeiten, denen eine Partei durch einen Verstoß der anderen Partei gegen die Zusicherung gemäß Ziffer 7.2 ausgesetzt ist, umfassend frei.

7.7 Sollte der von einem Werbenetzwerk/Werbetreibenden angenommene oder festgestellte Verstoß in den Verantwortungsbereich des Publisher fallen, ist Traffective berechtigt, Zahlungen an den Publisher zurückzuhalten, bis die Angelegenheit durch den Betreiber endgültig entschieden ist. Traffective ist weiterhin während der Sperrung des Accounts des Publishers von der Erbringung der geschuldeten Leistungen befreit.

§8 freechoice-Modell

8.1 Traffective bindet in das für die Publisher-Websites zum Einsatz kommende CMP die Freechoice-Modell-Variante ein, die dem Nutzer eine werbetrackingfreie Nutzung der Websites ermöglicht.

8.2 Eigene Werbeausspielungen durch den Publisher selbst und/oder die Nutzungsanalyse durch den Publisher zur bedarfsgerechten Gestaltung des jeweiligen journalistischen Angebots werden dabei nicht unterbunden. Sie erfolgt dabei ausschließlich in Verantwortung des jeweiligen Publishers. Soweit der Publisher im Rahmen dieser Zwecke auch im Rahmen des Freechoice-Modells Cookies, Geräte-Kennungen oder Tracking-Technologien einsetzt, ist dies mit Traffective abzustimmen.

8.3 Eine zusätzliche Liste von Anbietern und Technologien, die für Nutzer des Freechoice-Modells zugelassen werden soll, wird während des Integrationsprozesses von den Parteien einvernehmlich festgelegt und ggf. laufend aktualisiert.

8.4 Technische und vertragliche Umsetzung des Freechoice-Modells

(1) Die technische Einbindung des Freechoice-Modells in das Traffective-eigene CMP wird von Traffective vorgenommen.

(2) Traffective schließt mit den Nutzern, die sich für das Freechoice-Abonnement entscheiden, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine Nutzungsvereinbarung ab. Im Rahmen dieser Nutzungsvereinbarung verpflichtet sich der Nutzer zur Zahlung einer monatlich fälligen Nutzungsvergütung, deren Höhe von Traffective nach eigenem Ermessen festzulegen ist. Im Rahmen der zu treffenden Nutzungsvereinbarung kann dem Nutzer optional die Möglichkeit eingeräumt werden, auch Webseiten anderer Publisher werbetrackingfrei zu nutzen.

(3) Der Publisher ist verpflichtet, sämtliche Mängelansprüche gem. §§ 327c, 327 e-p BGB des Nutzers, die sich aus den Inhalten seiner Website, oder der auf seiner Website eingesetzten Technik ergeben zu erfüllen.

(4) Dies gilt auch für sämtliche Pflichten, die mit der Geltendmachung von Mängelrechten gem. §§ 327c, 327e-p BGB durch den Nutzer im Zusammenhang stehen, auch wenn der Nutzer seine Rechte gegenüber Traffective geltend macht.

(5) Im Falle des (4) ist Traffective verpflichtet, den Publisher unverzüglich über die Geltendmachung von Rechten in Kenntnis zu setzen. Der Publisher ist verpflichtet, der Erfüllung seiner Pflichten unverzüglich nachzukommen.

§9 Verantwortung für Websites und deren Inhalte, Freistellung

9.1 Der Publisher garantiert, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Websites, in denen die Werbemittel platziert werden – sowie deren Inhalte – nicht gegen vertragliche Vereinbarungen, geltendes deutsches Recht, gesetzliche und behördliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen. Der Publisher steht ferner dafür ein, dass durch Inhalte und Werbung auf den Websites Rechte Dritter nicht verletzt oder sonst beeinträchtigt werden. Der Publisher ist für alle Inhalte, Wartung und den Betrieb seiner Website allein verantwortlich.

9.2 Inhalte und Werbung der Websites des Publishers dürfen weder pornographisch, obszön noch potentiell hasserregend oder auf sonstige Weise anstößig sein oder Inhalte extremer politischer, religiöser und weltanschaulicher Gruppierungen enthalten. Die Websites des Publishers dürfen ferner insbesondere keine Viren, trojanischen Pferde, Würmer oder sonstige destruktive oder manipulative Computerprogramme enthalten, die Daten, Computersysteme oder Software beeinträchtigen können.

9.3 Traffective akzeptiert keine Adwares zur Traffic-Generierung, bei denen der Endnutzer die Installation der Software nicht selbst bestimmen und auch nicht wieder selbst deinstallieren kann. Weiterhin darf die eigentliche Website, auf die ein Endnutzer navigieren möchte, durch die Adware für den Nutzer nicht verändert werden. Wenn ein Endnutzer eine Website aufruft, darf dieser Aufruf nur nach der Zustimmung des Endnutzers durch eine Adware umgeleitet werden.

9.4 Der Publisher ist für die Inhalte seiner Website, auf denen die Werbemittel platziert werden, allein verantwortlich. Traffective ist weder zu Vertragsbeginn noch zu einem späteren Zeitpunkt verpflichtet zu prüfen, ob die Websites des Publishers und deren Inhalte für die vereinbarte Leistung verwendet werden dürfen, ob sie rechtmäßig sind oder Rechte Dritter wahren. Traffective ist gleichwohl berechtigt, eine inhaltliche Prüfung der Websites der Publisher vorzunehmen. Eine von Traffective vorgenommene Prüfung sagt nichts darüber aus, ob die Websites des Publishers rechtlich zulässig und in Übereinstimmung mit den Regelungen der Werbenetzwerke/Werbetreibenden sind, gleich ob Traffective Beanstandungen vorgenommen hat oder nicht. Traffective behält sich vor, Werbemittel und Anzeigencodes in Websites mit offensichtlich rechtswidrigen Inhalten nicht zu integrieren und Websites wegen ihres Inhalts, ihrer Herkunft oder ihrer technischen Form abzulehnen, soweit hierfür sachliche Gründe vorliegen. Ein sachlicher Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn die Inhalte der Website geeignet sind, das Ansehen von Traffective oder der Werbekunden zu schädigen. Dazu gehören auch Websites, die noch unvollständig sind oder keine professionelle redaktionelle Überprüfung ihrer Inhalte ermöglichen. Die Ablehnung einer Website wird dem Publisher durch Traffective unverzüglich nach entsprechender Entscheidung mitgeteilt.

9.5 Für die Inhalte auf der Website haftet ausschließlich der Publisher. Sollten Dritte, insbesondere Nutzer der Seite Ansprüche gegenüber Traffective geltend machen, hat der Publisher Traffective von allen Ansprüchen freizustellen.

§10 Vergütung & Abrechnung

10.1 Der Publisher erhält einen aufgeschlüsselten Bericht über die Leistungskennzahlen und die vorläufigen Werbeerlöse über einen Zugang zum Traffective Publisher Reporting Interface.

10.2 Traffective erstellt für den Publisher monatlich eine Abrechnung, die die vorläufige Gutschrift, an den Publisher ausweist. Diese Gutschrift errechnet sich anhand der vorläufigen Werbeerlöse auf Grundlage des Berichts nach Ziffer 10.1 abzüglich der vereinbarten Provision und eventueller Korrekturen nach Ziff. 10.5. Werbeerlöse, die in der Abrechnung berücksichtigt werden, sind alle, die bis zu dem Werktag, der der Abrechnung vorausgeht, anhand der verkauften Ad Impressions ermittelt werden und Zeiten vor dem Abrechnungstag betreffen.

10.3. Der in der Abrechnung ausgewiesene Betrag ist spätestens 30 Tage, nachdem Traffective die Gutschrift erstellt hat, zur Zahlung fällig.

10.4. Ein Anspruch des Publishers auf Ausschüttung des Betrags nach Ziff. 10.2 und 10.3 besteht nur, wenn und soweit das Werbenetzwerk/der Werbetreibende tatsächlich eine Zahlung an Traffective leistet.

10.5 Die in den nach Ziffer 10.2 in den erteilten Gutschriften ausgewiesenen Beträge sind Abschlagszahlungen auf den geschuldeten Ausschüttungsbetrag. Traffective ist daher berechtigt, den in der Abrechnung/Gutschrift ausgewiesenen Betrag nachträglich zu korrigieren, wenn und soweit

(1) die Werbenetzwerke/die Werbetreibenden abrechnungsrelevante Daten nachträglich anpassen und/oder von Traffective bereits ausgezahlte Vergütungen nachträglich zurückfordern; und/oder

(2) sich Forderungen gegen Werbenetzwerke/Werbetreibende für Werbeeinblendungen, die Traffective dem Publisher bereits nach Maßgabe von Ziffer 10.2 ausbezahlt hat, später als ganz oder teilweise uneinbringlich erweisen. Eine Forderung gegen ein Werbenetzwerk/einen Werbetreibenden gilt als uneinbringlich, wenn Traffective die Forderung außergerichtlich geltend gemacht hat und dennoch innerhalb von 6 Monaten seit der letzten Werbeeinblendung, die der offenen Forderung zugrunde liegt, keine Zahlungen an Traffective erfolgt sind. Zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen gegen Werbenetzwerke/Werbetreibende ist Traffective nicht verpflichtet.

(3) Im Falle einer Korrektur gemäß dieser Ziff. 10.5 ist der Publisher zur unverzüglichen Rückzahlung des zu viel ausgezahlten Betrages verpflichtet. Traffective kann die daraus resultierende Forderung auch mit zukünftigen Forderungen des Publishers aufrechnen. Kann Traffective in den Fällen der Ziffer 10.5 (2) nach einer gegenüber dem Publisher vollzogenen nachträglichen Korrektur seine Forderungen gegen das Werbenetzwerk/den Werbetreibenden doch noch durchsetzen, schreibt Traffective den dem Publisher daraus zustehenden Betrag mit der nächsten erreichbaren Abrechnung erneut gut.

10.6 Resultiert die Rückforderung / Nicht-Zahlung des Werbenetzwerk /Werbetreibenden nach Ziffer 10.4 aus einer vom Publisher zu vertretende Verletzung der hier vereinbarten vertraglichen Pflichten des Publishers oder aus einer vom Publisher zu vertretende Verletzung der vom Werbenetzwerk/Werbetreibenden aufgestellten Regeln, führt die Korrektur der Abrechnung nicht zu einer Minderung des ursprünglichen Provisionsanspruchs von Traffective.

10.7 Vergütung im Freechoice-Modell

(1) Bereitstellungspauschale: Die Kosten für Bereitstellung und Betrieb des Freechoice-Moduls trägt Traffective, solange der Vertrag zwischen Traffective und dem Publisher, der die Monetarisierung der Publisher-Websites zum Gegenstand hat, bestand hat.

(2) Transaktionsgebühr: Das Freechoice-Modell wird transaktionsbasiert abgerechnet. Für jede Abonnement-Zahlung fällt eine fixe Transaktionsgebühr von EUR 0,35 an.

(3) Erlösbeteiligung: Traffective zahlt an den Publisher den Abonnement-Preis abzüglich der im Hauptvertrag vereinbarten Provision und der Transaktionsgebühr nach Ziff. 10.7 (2). Da Abonnenten die Möglichkeit eingeräumt wird, auch Webseiten anderer Publisher werbetrackingfrei zu nutzen, erfolgt die Berechnung des auszuzahlenden Betrags prozentual anhand des Nutzerverhaltens des jeweiligen Abonnenten. Die so ermittelte Erlösbeteiligung wird auf monatlicher Basis berechnet und netto zuzüglich der Umsatzsteuer ausbezahlt.

(4) Die Auszahlung der Erlösbeteiligung nach (3) erfolgt sobald eine Gesamtsumme von EUR 100,00 erreicht wurde. Dabei werden die Erlösbeteiligungen, die für die einzelnen Domains des Publishers erzielt wurden, zusammengezählt.

(5) Fälligkeit: Die Bereitstellungspauschale, soweit diese anfällt, und die Erlösbeteiligung werden monatlich abgerechnet und sind jeweils zum Ende des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Kalendermonats zur Zahlung fällig.

10.8 Supportkosten

(1) Die Supportstunde wird im Viertelstundentakt zu EUR 150,00 zzgl. MwSt. pro Stunde abgerechnet. Nicht genutzte Supportstunden werden nicht auf Folgemonate gutgeschrieben und nicht gegengerechnet.

(2) Ferner bietet Traffective Ad Operations Services für den Publisher auf Anfrage an. Ad Operations Services betreffen alle Tätigkeiten, die das Management, Abstimmung, Kontrolle, Konfiguration der über den Adserver auszuliefernden Werbemittel betreffen (z.B. im Direktgeschäft mit Werbekunden des Publishers). Ad Operations Services werden im Viertelstundentakt mit EUR 150,00 pro Stunde zzgl. MwSt verrechnet.

§11 Datenschutz

11.1 Die Parteien verpflichten sich, eine datenschutzrechtliche Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortung gem. Art. 26 DSGVO abzuschließen, die mindestens den Anforderungen der einschlägigen Gesetze, insbesondere der DSGVO, zu genügen hat und die gegenseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere im Hinblick auf Rechte Betroffener und die Verteilung der Verantwortungsbereiche im Rahmen der Vermarktung der Website, regelt.

11.2 Der Betrieb der Website erfolgt in alleiniger Verantwortung des Publishers. Er hat die datenschutzrechtlichen Anforderungen sicherzustellen. Traffective übernimmt keine Verantwortung für den Betrieb der Website.

11.3 Der Publisher wird hiermit darüber unterrichtet, dass Traffective personenbezogene Daten des Publishers unter Anwendung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in maschinenlesbarer Form und für Vertragszwecke speichert, verarbeitet und nutzt. Eine Weitergabe dieser Daten erfolgt ausschließlich, soweit dies für Zwecke der Vertragsabwicklung erforderlich ist. Die Weitergabe dieser Daten an Dritte erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO nur soweit dies zur Erfüllung der zwischen Traffective und dem Publisher bestehenden Vertragsbeziehung erforderlich ist.

§12 Haftung von Traffective

12.1 Ein bestimmter Erfolg der Werbeleistung wird von Traffective nicht geschuldet. Traffective haftet weder für die ununterbrochene Erreichbarkeit der zur Messung eingesetzten Tools noch für die mit den Werbemitteln verknüpften Werbekunden-Websites sowie deren Inhalte. Traffective haftet ferner nicht bei höherer Gewalt und/oder bei Leistungen, die von Dritten erbracht werden, welche nicht Erfüllungsgehilfen sind, insbesondere Werbenetzwerk-Dienstleistungen. Ferner ist Traffective nicht dafür verantwortlich, dass diese Leistungen Dritter (insbesondere Netzwerkdienstleistungen) stets unterbrechungs-, fehlerfrei und sicher zur Verfügung stehen.

12.2 Im Übrigen haftet Traffective nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Publisher vertrauen darf („wesentliche Vertragspflichten“). Die Haftung von Traffective ist im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf vertragstypische, bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden begrenzt. Dies gilt nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Entgangener Gewinn fällt nicht unter den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden.

12.3 Die Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 12.2 gelten nicht für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, soweit sie Garantien betreffen, und für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie weiteren zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

12.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten auch für die Haftung der Arbeitnehmer Organe, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von Traffective.

§13 Abtretung

13.1 Der Publisher ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Traffective nicht berechtigt, Rechte oder Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit Traffective auf Dritte zu übertragen und abzutreten.

13.2 Traffective ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Publisher auf mit Traffective verbundenen Unternehmen zu übertragen und abzutreten. Einer Zustimmung des Publishers hierfür bedarf es nicht. Der Publisher ist jedoch berechtigt, den jeweiligen Vertrag nach Zugang der Mitteilung über den Vertragsübergang und/oder der Abtretung mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, falls es nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Vertragsübergang und/oder die Abtretung ausgeübt wird.

13.3 Das Recht der Parteien, vertragliche Pflichten durch ihre Erfüllungsgehilfen zu erbringen, bleibt unberührt.

§14 Laufzeit & Kündigungsfristen

14.1 Diese Vereinbarung läuft auf unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen zum Monatesende gekündigt werden, soweit individualvertraglich keine hiervon abweichende Kündigungsfrist vereinbart ist und die Einhaltung vertraglicher Pflichten gegenüber Dritten davon nicht beeinträchtigt wird.

14.2 Das Freechoice-Modell kann separat gekündigt werden. Kündigt eine der Parteien das Freechoice-Modell, so wird der Vertrag ohne die Nutzung des Freechoice-Modells weitergeführt und der Leistungsgegenstand wandelt sich in den in Ziffer 3.1 und 3.2 beschriebenen Leistungsgegenstand. Das Freechoice-Modell wird automatisch mit der Kündigung des Hauptvertrags nach Ziffer 14.1 oder Ziffer 14.3. gekündigt.

14.3 Das Recht zur Kündigung aus außerordentlichem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei gegen wesentliche Verpflichtungen, die sie nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Kooperationsvereinbarung oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Parteien wahrzunehmen hat, verstößt und den vertragsgemäßen Zustand nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung mindestens in Textform durch die andere Partei wiederherstellt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Werbenetzwerk oder ein Werbetreibender einen oder mehrere Verträge mit einer Partei kündigt bzw. einen entsprechenden Account einer Partei deaktiviert oder stilllegt.

14.4 Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§15 Vertraulichkeit

15.1 Die Parteien verpflichten sich, für die Dauer der Vereinbarung und darüber hinaus für einen weiteren Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung dieser Vereinbarung sämtliche wirtschaftlichen und technischen Informationen, die vor und während dieser Vereinbarung zwischen den Partnern weitergegeben wurden („vertrauliche Informationen“), wie eigene Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und gegenüber Dritten geheim zu halten, soweit eine Offenlegung nicht zur Vertragserfüllung notwendig oder eine Rechtspflicht hierzu besteht. Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere Angaben zur Reichweite des Publisher, die vom Publisher erzielten Werbeerlöse, sämtliche von Traffective entwickelten und/oder zur Verfügung gestellten Tools, Software, Technologien und Dokumentationen und sämtliche vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien.

15.2 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit umfasst nicht solche Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung ohne Bruch einer Vertraulichkeitsabrede der jeweiligen Partei oder der Allgemeinheit bereits nachweislich und rechtmäßig bekannt waren, oder welche von der offenlegenden Partei nach gesetzlichen Bestimmungen oder behördlicher Anordnung zu veröffentlichen sind. In letzterem Fall werden sich die Parteien unverzüglich und soweit möglich vor Weitergabe der vertraulichen Informationen gegenseitig unterrichten und das weitere Vorgehen abstimmen.

15.3 Beigezogene Beauftragte gelten nicht als Dritte, wenn beide Parteien damit einverstanden sind und dieses Einverständnis schriftlich erklären. Beide Parteien akzeptieren, dass Anbieter, bei denen das Werbeinventar des Publisher vollständig oder in Teilen angeboten wird, nicht als Dritter gilt und Zugriff auf die Informationen haben kann und zur Erbringung der Dienstleistung beratend der Traffective zur Seite stehen kann.

15.4 Die Weitergabe von Klickraten, Ad Impressions sowie weiteren relevanten Kennziffern von Kampagnen und Websites an Werbekunden zur Auswertung von deren Kampagnen ist gestattet.

§16 Verjährung

16.1 Wechselseitige Ansprüche der Parteien aus der Kooperationsvereinbarung verjähren in einem Jahr ab Fälligkeit.

16.2 Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch eine Partei. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§17 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

17.1 Traffective behält sich jederzeit eine Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Diese werden von Traffective gegenüber dem Publisher in Textform bekanntgegeben und Vertragsbestandteil, sofern

(1) sich die Parteien über die Einbeziehung der geänderten AGB schriftlich einigen, oder

(2) sofern der Publisher den ihm gegenüber bekanntgegebenen AGB nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe schriftlich widerspricht.

17.2 Im Falle eines Widerspruchs des Publishers hat jede Partei das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen.

§18 Schlussbestimmungen

18.1 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB und individueller Vertragsabreden unwirksam, bleibt die Gültigkeit der Bestimmungen im Übrigen unberührt. Die Parteien werden eine unwirksame Bestimmung des Einzelvertrags durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

18.2 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen zum internationalen Privatrecht und des UN-Kaufrechts (Convention on the International Sale of Goods – CISG). Ist der Publisher Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist der Sitz von Traffective ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten.

18.3 Diese AGB sind in mehreren Sprachen verfügbar. Im Falle von Zweifeln, Auslegungsfragen oder Streitigkeiten ist die Fassung in deutscher Sprache die bindende Version.

Die alten AGBs findet Ihr unter: