Allgemeine Geschäftsbedingungen Publisher

Stand: Februar 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für Vereinbarungen zwischen der Traffective GmbH, St-Martin-Straße 72, 81541 München, einschließlich deren verbundenen Unternehmen (nachfolgend „Traffective“) sowie dem jeweiligen Publisher.

(2) Zwischen den Parteien individuell getroffene Vereinbarungen genießen Vorrang gegenüber diesen AGB. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Publishers wird hiermit widersprochen, soweit sie von den nachfolgenden Bedingungen abweichen.

(3) Diese AGB beinhalten:

  • Allgemeine Regelungen für die Inanspruchnahme sämtlicher Dienstleistungen von Traffective, inkl. individualvertraglicher Vereinbarungen,
  • Zusätzliche Regelungen für die Display Vermarktung (§ 3)
  • Zusätzliche Regelungen für die Video Vermarktung (§ 4).

Welche Bereiche den jeweiligen Publisher betreffen und für ihn gelten, hängt davon ab, welche Dienstleistungen in Anspruch genommen werden. Dies vereinbaren die Parteien in der Kooperationsvereinbarung.

(4) Diese AGB bilden zusammen mit der Kooperationsvereinbarung und deren Anlagen den Vertrag. Bei Widersprüchen zwischen der Kooperationsvereinbarung bzw. ihren Anlagen einerseits und diesen AGB andererseits gehen die Regelungen der Kooperationsvereinbarung bzw. ihrer Anlagen den vorliegenden AGB vor.


§ 2 Allgemeine Regelungen

Die nachfolgenden Allgemeinen Regelungen gelten für jede Art der Dienstleistung iSv § 1 (3).

2.1 Definitionen

Ad Impression: Eine Ad Impression („Ad Impression“) wird definiert als die erfolgreiche Auslieferung einer digitalen Ad an das Gerät eines Endnutzers und der Generierung und Bestätigung eines entsprechenden Auslieferungssignals (server- oder clientseitig), unabhängig davon, ob die Anzeige tatsächlich im sichtbaren Bereich des Bildschirms erscheint. Invalid Traffic (IVT) wird nach der Messung der Ad Impressions herausgefiltert und zählt nicht zu den Ad Impressions, die abgerechnet werden („abrechnungsfähige Ad Impressions“).

Ad Space: bezeichnet den digitalen Werbeplatz, der für die Platzierung einer Ad (Format obliegt der individuellen Vereinbarung zwischen den Parteien) auf dem digitalen Angebot des Publishers vorhanden ist und zur Vermarktung angeboten wird.

CMP: Consent Management Platform, die vom Publisher eingesetzt wird, um Einwilligungen und sonstige Signale der Nutzer (insbes. TC-String) abzufragen, zu erhalten, weiterzuleiten und zu speichern.

Traffective-CMP: CMP, das von Traffective angeboten wird.

Content Creator: natürliche oder juristische Person, die Video-Content zur Nutzung durch sich und/oder andere Plattform-Nutzer auf dem Videomarktplatz bereitstellt.

Digitales Angebot: alle Arten von digitalen Medien, gleich ob Website, App, o.ä., die der Publisher mithilfe von Traffective monetarisiert und die Inhalte von redaktionellem oder informativem Wert haben (z.B. kein made-for-arbitrage-inventory), gleich in welcher Form (z.B. Text, Video).

Freechoice-Abo: zahlungspflichtiges Abonnement von Traffective, das dem Benutzer die werbetrackingfreie Nutzung der digitalen Angebote ermöglicht.

Freechoice-Modell: pay-or-consent-Modell, bei dem der User das digitale Angebot entweder kostenpflichtig werbetrackingfrei (Freechoice-Abo) oder kostenfrei mit Werbetracking nutzen kann. Schließt der Nutzer das Freechoice-Abo ab, werden keine personenbezogenen Daten zur Ausspielung personalisierter Werbung verarbeitet. Nutzt er das kostenlose, einwilligungsbasierte Modell, wird eine Technik zur Anzeige relevanter, personalisierter Werbung durch Verarbeitung personenbezogener Daten angewandt.

Inhalte: alle auf dem digitalen Angebot verfügbaren Inhalte, gleich in welcher Form. Dies umfasst z.B.: Artikel, Video-Content iSd AGB, Werbung, Bilder, etc.

Invalid Traffic (IVT): bezeichnet sämtliche Zugriffe, Ad Impressions, Klicks oder sonstige Interaktionen mit digitalen Werbemitteln, die nach allgemein anerkannten Marktstandards (z. B. MRC, IAB) nicht auf einer tatsächlichen, von einem menschlichen Nutzer ausgehenden Nutzungshandlung beruhen oder sonst gegen entsprechende Bestimmungen der einzelnen Vendoren verstoßen; hierzu zählt z.B. Adware, Malware, Crawler, Bots, Cookie-Stuffing, incentivized traffic, falsch dargestellte Signale, etc.

Inventar: Gesamtheit der durch das digitale Angebot des Publishers vermittelten Ad Impressions.

JCA: Joint Controller Agreement gem. Art. 26 DSGVO zwischen den Parteien.

Publisher: Inhaber eines digitalen Angebots, das Inventar beinhaltet, welches durch Traffective vermarktet wird.

Traffective-Vendor-List: Liste der Vendoren, die Traffective im Portfolio für die Monetarisierung der digitalen Angebote des Publishers bereithält.

Vendoren: Agenturen und/oder Unternehmen (wie z.B. SSPs) und/oder Netzwerke von Agenturen oder Unternehmen, die Werbeanzeigen schalten und/oder Inventar zu diesem Zweck einkaufen.

Vermarktung: Vermarktung des Inventars des Publishers über die Monetarisierungsplattform von Traffective mittels Header Bidding Verfahren oder anderen zwischen den Parteien vereinbarten Methoden, insbesondere in Form von Display-Vermarktung und/oder Video-Vermarktung.

Video-Content: Inhalte, die der Publisher auf seinem digitalen Angebot in einem Video zeigt, das über den Videoplayer von Traffective abgespielt wird.

Publisher-Content: Video-Content, den der Publisher selbst erstellt oder selbst für den Gebrauch durch ihn und/oder Dritte rechtmäßig lizenziert hat.

Dritt-Content: Video-Content, der auf dem Videomarktplatz zur Nutzung durch den Publisher zur Verfügung steht, ohne Publisher-Content zu sein.

Videomarktplatz: Plattform, über die dem Publisher Video-Content zur Nutzung auf seinem digitalen Angebot im Videoplayer durch den Publisher bereitgestellt wird.

Videoplayer: Videoplayer, über den Video-Content abgespielt wird.

Werbetrackingfreie Nutzung: Vermarktung ohne das Setzen oder Verwenden von Cookies, Geräte-Kennungen und ähnliche Tracking-Technologien von Drittanbietern, um dem Nutzer personalisierte Ads auszuspielen. Kontextbezogene Werbung bleibt möglich.

2.2 Vertragsschluss

(1) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind alle von Traffective gegenüber den Publishern abgegebenen Angebote freibleibend.

(2) Der Vertrag zwischen Publisher und Traffective kommt zustande durch beiderseitige Unterschrift der Kooperationsvereinbarung. Zur Wahrung der Schriftform genügt insoweit auch die elektronische Unterzeichnung mittels eines anerkannten elektronischen Signaturdienstes.

(3) Mit Unterschrift sichert der Publisher zu, dass er

  • a. Unternehmer iSd § 14 BGB ist oder für einen solchen mit Vertretungsmacht handelt,
  • b. mindestens 18 Jahre alt ist oder als gesetzlicher Vertreter für einen Minderjährigen handelt, und
  • c. über alle erforderlichen Rechte verfügt, um diesen Vertrag wirksam zu schließen.

2.3 allgemeine Leistungsbeschreibung Vermarktung (Display und Video)

(1) Traffective betreibt eine selbst entwickelte Monetarisierungsplattform und versteigert das Inventar des Publishers über die Monetarisierungsplattform per Header-Bidding. Diese Dienstleistung hat die Optimierung der digitalen Werbeerlöse auf dem digitalen Angebot des Publishers zum Ziel.

(2) Im Header-Bidding Verfahren bietet Traffective das Inventar des Publishers den Vendoren in Echtzeit an und versteigert es an den Höchstbietenden.

(3) Traffective stellt dem Publisher fertige Anzeigencodes zur selbstständigen Integration durch den Publisher zur Verfügung (Ziff. 2.5 (3)).

(4) Traffective betreut das zur Verfügung gestellte Inventar über eine(n) Publisher Manager(in). Der (die) Publisher Manager(in) übernimmt dabei das tägliche operative Management und die Einstellmöglichkeiten der Publishing-Produkte mit dem Ziel der Optimierung der Werbeerlöse für den Publisher. Ein bestimmter Erfolg ist von Traffective nicht geschuldet. Die endgültige Entscheidung über das Ob und Wie der Vermarktung und die eingesetzten Mittel (insbes. Auswahl der konkreten Vendoren) trifft der Publisher in eigener Verantwortung.

(5) Traffective schließt im eigenen Namen und ohne Beteiligung des Publishers Vereinbarungen mit Vendoren über die Auslieferung von Werbung auf den digitalen Angeboten ab. Hierbei handelt Traffective für Rechnung des Publishers.

(6) Die Traffective-Vendor-List im Portfolio von Traffective kann vom Publisher jederzeit eingesehen werden. Sie ist dynamisch und kann von Traffective erweitert oder eingeschränkt werden.

(7) Der Publisher kann einzelne Vendoren aus der Liste entfernen lassen und so dem Abschluss von Verträgen mit diesen Vendoren mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Der Publisher kann die ausgeschlossenen Vendoren jederzeit wieder aufnehmen.

(8) Der Vertrag ist limitiert auf die digitalen Angebote des Publishers,

  • a. die in der Kooperationsvereinbarung ausdrücklich aufgeführt sind oder
  • b. innerhalb derer Anzeigencodes von Traffective nach Zustimmung durch Traffective (mindestens in Textform) platziert werden.

(9) Traffective stellt dem Publisher das Traffective Publisher Reporting Dashboard zur Verfügung, über die Informationen zur Performance der Werbeflächen auf den digitalen Angeboten des Publishers abrufbar sind.

(10) Traffective bietet dem Publisher Support und Consulting nach Maßgabe der Monetization Platform Services an. Ist das vereinbarte monatliche Supportkontingent aufgebraucht, ist Traffective berechtigt, dem Publisher alle weiteren Supportleistungen zu den in den Monetization Platform Services festgelegten Konditionen in Rechnung zu stellen. Nicht genutzte Supportstunden werden nicht auf Folgemonate übertragen und nicht gegengerechnet. Consulting wird nach Maßgabe der Monetization Platform Services abgerechnet.

(11) Der Publisher darf weitere Vermarkter oder ähnliche Dienstleister neben Traffective zur Vermarktung seines vertragsgegenständlichen Inventars nur nutzen, wenn Traffective vorab mindestens in Textform zugestimmt hat. Eigene Vermarktungstätigkeiten durch den Publisher ohne Einschaltung Dritter bleiben möglich.

(12) Der Publisher willigt ein, dass seine Daten zur Auswertung der Vermarktung und – im Falle der Videovermarktung – zur Auswertung der Nutzung des Videomarktplatzes verarbeitet und an Vendoren weitergegeben werden dürfen, um den Erfolg der Vermarktung und die Nutzung des Videomarktplatzes zu analysieren.

2.4 CMP und Freechoice

2.4.1 Leistungsbeschreibung CMP und Freechoice

(1) Der Publisher ist verpflichtet, ein CMP zu implementieren, das nach IAB Transparency and Consent Framework zertifiziert ist und mindestens den Anforderungen der aktuellsten IAB TCF Version genügt.

(2) Traffective stellt hierfür das Traffective-CMP bereit, das auf dem IAB Transparency & Consent Framework basiert. Der Publisher hat die Wahl, dieses oder ein anderes CMP iSd Ziff. 2.4.1 (1) zu nutzen.

(3) Traffective bietet bei Verwendung des Traffective-CMP das Freechoice-Modell (Ziff. 2.4.2) an. Das hierfür erforderliche Modul wird von Traffective in das Traffective-CMP integriert.

2.4.2 Freechoice-Modell

(1) Das Freechoice-Modell bietet dem Publisher die Möglichkeit, sein digitales Angebot auf eine Weise zur Verfügung zu stellen, die es dem Nutzer ermöglicht, keine Einwilligung zur Datenverarbeitung für den Zweck der personalisierten Werbung abzugeben.

(2) Die grundsätzliche Möglichkeit zur Ausspielung von Werbung durch den Publisher selbst und/oder die Nutzungsanalyse durch den Publisher zur bedarfsgerechten Gestaltung seines digitalen Angebots werden auch bei Einsatz des Freechoice-Modells nicht unterbunden. Soweit der Publisher in diesem Rahmen Cookies, Geräte-Kennungen oder Tracking-Technologien einsetzt, erfolgt dies in ausschließlicher Verantwortung des Publishers und ist in Bezug auf die technische Umsetzung mit Traffective abzustimmen.

(3) Eine zusätzliche Liste von Anbietern und Technologien, die für Nutzer des Freechoice-Modells zugelassen werden sollen, wird während des Integrationsprozesses von den Parteien einvernehmlich festgelegt und ggf. laufend aktualisiert.

(4) Traffective schließt mit den Nutzern, die sich für das Freechoice-Abonnement entscheiden, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine Nutzungsvereinbarung ab. Im Rahmen dieser Nutzungsvereinbarung verpflichtet sich der Nutzer zur Zahlung einer monatlich fälligen Nutzungsvergütung, deren Höhe von Traffective nach eigenem Ermessen festgelegt werden kann. Im Rahmen der zu treffenden Nutzungsvereinbarung kann dem Nutzer optional die Möglichkeit eingeräumt werden, auch digitale Angebote anderer Publisher werbetrackingfrei zu nutzen.

(5) Der Publisher ist verpflichtet, sämtliche Ansprüche, die Dritte gegen den Publisher aufgrund der Inhalte der digitalen Angebote oder der vom Publisher eingesetzten Technik geltend machen, insbes. gem. §§ 327c, 327 e-p BGB, unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls zu erfüllen.

(6) Sofern Ansprüche Dritter gemäß (5) gegenüber Traffective geltend gemacht werden, wird Traffective den Publisher hierüber unverzüglich informieren. Der Publisher ist in diesem Fall verpflichtet, Traffective unverzüglich und auf erstes Anfordern von derartigen Ansprüchen freizustellen; dies umfasst auch die Übernahme angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.

2.5 Allgemeine Verpflichtungen des Publishers

(1) Der Publisher ist während der Vertragslaufzeit verpflichtet, Traffective vollständig und korrekt über seine für die Vertragsdurchführung erforderlichen Daten zu unterrichten und diese aktuell zu halten. Dazu gehören insbesondere die Identität, die Rechtsform und die vollständige Anschrift des Publishers, sowie dessen Bankverbindung, steuerliche Daten und alle weiteren abrechnungsrelevanten Daten.

(2) Der Publisher informiert Traffective mindestens 40 Tage im Voraus, bevor ein Wechsel des Betreibers eines digitalen Angebots stattfindet. Sollten die Parteien keine anderslautende Regelung treffen, ist das betroffene digitale Angebot mit Inkrafttreten des Wechsels nicht mehr Gegenstand des Vertrags.

(3) Der Publisher hat alle von Traffective übermittelten Anzeigencodes in seine vertragsgegenständlichen digitalen Angebote einzubinden und diese so zu platzieren und zu kennzeichnen, dass sie für einen Dritten als Anzeigen/Werbung erkenntlich sind.

(4) Der Publisher hat das Traffective User Setup in den Code seines digitalen Angebots einzubinden. Der Publisher muss (a) das ads.txt nach den Vorgaben von Traffective integrieren und sicherstellen, dass dies immer eingebunden und live bleibt; (b) ein den Vorgaben dieser AGB genügendes CMP mit den für die Vermarktung durch Traffective benötigten Vendoren integrieren; (c) die Google MCM Connection mit Traffective abgeschlossen haben.

(5) Die von Traffective zur Anzeige einer Werbung zur Verfügung gestellten Anzeigencodes dürfen vom Publisher nur zur Einbindung des jeweiligen Werbemittels verwendet werden. Darüber hinaus dürfen die Anzeigencodes ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Traffective nicht verändert, kopiert, übertragen, verkauft, einem Dritten zu dessen Nutzung überlassen oder veröffentlicht werden. Der Anzeigencode darf weder in E-Mails platziert noch auf digitalen Angeboten verwendet werden, die noch nicht fertig gestellt sind, welche ihre Domain nicht anzeigen oder welche Chaträume, File-Sharing-Inhalte, Foren oder ähnliche Inhalte enthalten, die Veröffentlichungen Dritter ohne inhaltliche Kontrolle ermöglichen.

(6) Der Publisher verpflichtet sich, bei Vertragsbeendigung unverzüglich sämtliche Anzeigencodes, die Bestandteile von Traffective beinhalten, von sämtlichen digitalen Angeboten zu entfernen. Auflaufende Kosten für nicht entfernte Anzeigencodes werden dem Publisher in Rechnung gestellt.

(7) Der Publisher verpflichtet sich, Invalid Traffic bestmöglich zu unterbinden, insbesondere

  • a. die Zahl von Page Impressions, Ad Impressions, Klicks, Leads oder ähnlichen Leistungskennzahlen nicht zu manipulieren (z.B. durch Anklicken der eigenen Anzeigen/Websites, den Einsatz von automatischen Klicktools oder Robots),
  • b. keine unaufgeforderten Massensendungen an E-Mail-Adressen zu verbreiten,
  • c. keine Einträge in Foren, Blogs oder ähnlichem vorzunehmen, um seine Waren oder Dienstleistungen zu bewerben, wenn die Einträge keinen Bezug zum redaktionellen Thema der betreffenden Foren oder Blogs besitzen.

(8) Verursacht der Publisher vorsätzlich oder grob fahrlässig Invalid Traffic, ist er verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der Brutto-Werbeerlöse zu zahlen, den Traffective erwirtschaftet hätte, wenn es sich nicht um Invalid Traffic gehandelt hätte. Weitergehende Ansprüche von Traffective bleiben unberührt; dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche (z.B. gemäß nachfolgender Ziffer 2.5 (13)), wobei jedoch Vertragsstrafen-Ansprüche auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen sind.

(9) Der Publisher garantiert, dass er sämtliche erforderlichen Nutzungsrechte der Inhaber von Urheber-, Leistungsschutz-, Marken-, und sonstigen Rechten an den von ihm zur Verfügung gestellten digitalen Angeboten und der darin dargestellten Inhalte besitzt. Ferner garantiert der Publisher, dass er alle Rechte besitzt, um die Anzeigencodes auf den digitalen Angeboten des Publishers einzubinden und anzuzeigen.

(10) Soweit die von Traffective bereitgestellten Tools vom Publisher für eigene Zwecke verwendet werden, z.B. zulässige eigene Einträge externer Anbieter im Traffective ads.txt-Management-Tool, geschieht dies in eigener Verantwortung des Publishers. Traffective schuldet die Bereitstellung der Tools für diese Zwecke nicht. Die Nutzung für eigene Zwecke kann dem Publisher seitens Traffective jederzeit untersagt werden.

(11) Der Publisher räumt Traffective das Recht ein, in Pressemitteilungen, bei Marketing-, Werbe- und PR-Maßnahmen unter Darstellung der Marken und geschäftlichen Bezeichnungen des Publishers darauf hinzuweisen, dass er als Publisher Kunde von Traffective ist. Der Publisher kann diese Einwilligung gegenüber Traffective in Textform widerrufen.

(12) Der Publisher wird auf Aufforderung von Traffective an Umfragen zu den vom Publisher genutzten Vendoren und zur Zufriedenheit mit Traffective teilnehmen oder auf andere Weise zu diesen Themen Rückmeldung geben. Der Publisher ist damit einverstanden, dass er zu diesen Themen auch direkt vom jeweiligen Vendor kontaktiert wird und an entsprechenden Umfragen oder anderen Mechanismen teilnimmt.

(13) Der Publisher hat die ihm überlassenen Zugangsdaten zu den Systemen von Traffective (z.B. zum Videomarktplatz und zu den dashboards) vertraulich zu behandeln und sicherzustellen, dass auch seine Mitarbeiter und Beauftragten diese Verpflichtungen einhalten. Er ist verpflichtet, Traffective jede unautorisierte Nutzung seiner Logindaten unverzüglich mitzuteilen. Der Publisher haftet für alle Handlungen, die von Dritten unter Verwendung seiner Zugangsdaten und/oder Passwörter vorgenommen werden, unabhängig davon, ob diese autorisiert sind oder nicht, mit Ausnahme von Handlungen, die von Traffective selbst vorgenommen werden. Traffective steht das Recht zu, bei Missbrauch oder unsachgemäßem Umgang mit den Logindaten das Konto des Publishers zu sperren oder zu löschen.

(14) Verletzt der Publisher seine Pflichten, verstößt er insbesondere gegen die Verpflichtungen dieser Ziffer 2.5 oder der nachfolgenden Ziffer 2.8, so ist er Traffective zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens (z.B. Traffective entgehende Provisionsansprüche) verpflichtet. Die Schadensersatzverpflichtung umfasst auch Schäden, die unmittelbar bei Dritten entstehen (z.B. wenn durch die Pflichtverletzung Einnahmeausfälle der Content-Creators entstehen).

2.6 Vergütung & Abrechnung

2.6.1 allgemeine Vergütungs- und Abrechnungsregelungen Vermarktung

(1) Die Abrechnung des Vergütungsanteils des Publishers erfolgt monatlich durch Auszahlung einer vorläufigen Gutschrift. Diese errechnet sich anhand der Ad Impressions, die Traffective misst. Der Publisher erhält einen aufgeschlüsselten Bericht über die Leistungskennzahlen und eine Schätzung der vorläufigen Werbeerlöse über einen Zugang zum Traffective Cockpit. Aus den abrechnungsfähigen Ad Impressions errechnen sich die vorläufigen Werbeerlöse. Dieser Betrag erhöht bzw. vermindert sich (i) um etwaige Korrekturen nach Ziffer 2.6.1 (6), (ii) um sonstige externe Gebühren/Kosten, die unmittelbar mit den Vermarktungsleistungen in Verbindung stehen (z.B. nicht individuell einzelnen Publishern zuordenbare SSP-Kosten, die nach sachgerechten Verteilschlüsseln auf alle Publisher verteilt werden, die im entsprechenden Leistungszeitraum über die betreffende SSP Werbeerlöse generiert haben) sowie (iii) um Währungskorrekturen; der so ermittelte Betrag der „Brutto-Werbeerlös“. Vom Brutto-Werbeerlös werden abgezogen (i) der vereinbarte Traffective-Share und (ii) die in den Monetization Platform Services festgelegte Pauschale für die Bereitstellung der Video-Infrastruktur einschließlich Streaming- und Hosting-Kosten (für die Abzugsposten (i) und (ii) ist jeweils Bemessungsgrundlage der Brutto-Werbeerlös). Der verbleibende Betrag entspricht dem vorläufigen Ausschüttungsbetrag; bei Videovermarktung erfolgt ggf. eine Aufteilung des vorläufigen Ausschüttungsbetrages zwischen Publisher und Content Creator.

(2) Von Traffective an die Vendoren bezahlte Vergütungen (insbesondere Rabatte, Provisionen usw.) reduzieren die (vorläufigen) Werbeerlöse gemäß Ziffer 2.6.1 (1).

(3) Der Beleg über die Zahlen des jeweiligen Monats wird dem Publisher regelmäßig bis zum 23. des Folgemonats zur Verfügung gestellt. Soweit der 23. auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, tritt an dessen Stelle der nächste Werktag.

(4) Die Auszahlung der vorläufigen Gutschrift erfolgt bis zum 20. des zweiten Monats, der auf den Monat der Werbeausspielung folgt.

(5) Ein Anspruch des Publishers auf Ausschüttung des Betrags nach Ziff. 2.6.1 (1) und (4) besteht nur, wenn und soweit der Vendor tatsächlich eine Zahlung an Traffective leistet.

(6) Die in den Gutschriften ausgewiesenen Beträge sind Abschlagszahlungen auf den geschuldeten Ausschüttungsbetrag. Traffective ist daher berechtigt, den in der Abrechnung/Gutschrift ausgewiesenen Betrag nachträglich zu korrigieren, wenn und soweit

  • a. ein Vendor abrechnungsrelevante Daten nachträglich anpasst und/oder von Traffective bereits ausgezahlte Vergütungen nachträglich zurückfordert; und/oder
  • b. sich Forderungen gegen einen Vendor für Ad Impressions, die Traffective dem Publisher bereits ausbezahlt hat, später als ganz oder teilweise uneinbringlich erweisen. Eine Forderung gegen einen Vendor gilt als uneinbringlich, wenn Traffective die Forderung außergerichtlich geltend gemacht hat und dennoch innerhalb von sechs (6) Monaten seit der letzten Werbeeinblendung, die der offenen Forderung zugrunde liegt, keine Zahlungen an Traffective geleistet wurden. Zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen gegen Vendoren ist Traffective nicht verpflichtet.

(7) Im Falle einer Korrektur gemäß dieser Ziff. 2.6.1 (6) ist der Publisher zur unverzüglichen Rückzahlung des zu viel ausgezahlten Betrages verpflichtet. Traffective kann die daraus resultierende Forderung auch gegen zukünftige Forderungen des Publishers aufrechnen. Kann Traffective in den Fällen der Ziff. 2.6.1 (6) lit. b nach einer gegenüber dem Publisher vollzogenen nachträglichen Korrektur seine Forderungen gegen den Vendor doch noch durchsetzen, schreibt Traffective den dem Publisher daraus zustehenden Betrag mit der nächsten erreichbaren Abrechnung erneut gut.

(8) Resultiert die Rückforderung / Nicht-Zahlung des Vendors nach Ziff. 2.6.1 (6) lit. a aus einer vom Publisher zu vertretende Verletzung seiner vertraglichen Pflichten oder aus einer vom Publisher zu vertretende Verletzung der vom Vendor aufgestellten Regeln, führt die Korrektur der Abrechnung nicht zu einer Minderung des ursprünglichen Provisionsanspruchs von Traffective.

(9) Ein Anspruch des Publishers auf Auszahlung entsteht erst dann, wenn eine Gesamtsumme von EUR 100,00 erreicht wurde. Dabei werden (a) die Erlösbeteiligungen, die für die einzelnen digitalen Angebote des Publishers erzielt wurden, und (b) alle genutzten Dienstleistungen (Display-Vermarktung, Video-Vermarktung, Freechoice-Modell) und (c) alle Zeiträume zusammengezählt. Im Falle der Beendigung des Vertrags werden auch Beträge unter EUR 100,00 ausbezahlt.

(10) Der Anspruch auf Auszahlung des Ausschüttungsbetrags für Zeiträume, in denen der Publisher vorsätzlich oder grob fahrlässig IVT verursacht oder in denen er vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Ziffer 2.8 verstößt, ist ausgeschlossen.

(11) Daneben stellt Traffective dem Publisher monatlich die in den Monetization Platform Services aufgeführten Gebühren in Rechnung, soweit diese nicht bereits im Rahmen der Gutschrifts-Berechnung gemäß Ziff. 2.6.1 (1) in Abzug gebracht wurden.

2.6.2 Zusätzliche Bestimmungen für die Vergütung und Abrechnung im Freechoice-Modell

(1) Die Kosten für Bereitstellung und Betrieb des Freechoice-Moduls („Bereitstellungspauschale“) trägt Traffective, solange ein Vertrag zwischen Traffective und dem Publisher über die Monetarisierung des digitalen Angebots besteht.

(2) Das Freechoice-Modell wird transaktionsbasiert abgerechnet. Für jede Abonnement-Zahlung fällt eine fixe Transaktionsgebühr nach Maßgabe der Monetization Platform Services an.

(3) Traffective zahlt an den Publisher den Abonnement-Preis abzüglich der zwischen den Parteien vereinbarten Provision und der Transaktionsgebühr nach Ziff. 2.6.2 (2). Da Abonnenten die Möglichkeit eingeräumt wird, auch Angebote anderer Publisher werbetrackingfrei zu nutzen, erfolgt die Berechnung des auszuzahlenden Betrags prozentual anhand des Nutzerverhaltens des jeweiligen Abonnenten. Die so ermittelte Erlösbeteiligung wird auf monatlicher Basis berechnet.

(4) Die Bereitstellungspauschale, soweit diese anfällt, wird monatlich abgerechnet und ist jeweils zum Ende des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Kalendermonats, ggf. zzgl. gesetzlicher Steuern, zur Zahlung fällig.

2.7 Verantwortung für digitale Angebote und deren Inhalte, Freistellung

(1) Der Publisher garantiert, dass seine digitalen Angebote sowie deren Inhalte nicht gegen vertragliche Vereinbarungen, geltendes Recht, gesetzliche und behördliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen, insbesondere, dass sie nicht pornographisch, obszön, potentiell hasserregend oder anstößig sind oder Inhalte extremer politischer, religiöser oder weltanschaulicher Gruppierungen enthalten, sowie den Anforderungen dieses Vertrags genügen. Der Publisher garantiert ferner, dass durch Inhalte auf den digitalen Angeboten Rechte Dritter nicht verletzt oder sonst beeinträchtigt werden. Der Publisher ist für alle Inhalte auf seinen digitalen Angeboten sowie für Wartung und Betrieb dieser Angebote allein verantwortlich und stellt Traffective von allen diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.

(2) Die Websites des Publishers dürfen ferner insbesondere keine Viren, trojanischen Pferde, Würmer oder sonstige destruktive oder manipulative Computerprogramme enthalten, die Daten, Computersysteme oder Software beeinträchtigen können.

(3) Der Publisher gewährleistet einen redaktionellen, informativen Charakter seiner digitalen Angebote.

(4) Wird dem Publisher ein Verstoß gegen die Absätze (1) bis (3) bekannt, so ist er verpflichtet, Traffective hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Die Bestimmungen der Absätze (1) bis (4) gelten entsprechend, soweit der Publisher seinerseits Dritt-Content zur Nutzung durch andere Publisher zur Verfügung stellt.

(6) Traffective behält sich vor, Werbemittel und Anzeigencodes in digitalen Angeboten mit rechtswidrigen oder nicht den Anforderungen dieses Vertrags genügenden Inhalten nicht zu integrieren.

2.8 Spezielle Anforderungen von Vendoren

(1) Der Publisher ist im Rahmen der Ziff. 2.7 frei in der Wahl der auf seinem digitalen Angebot dargestellten Themen. Bei beispielhaft folgenden Themenkategorien behalten sich Vendoren vor, kein Inventar anzunehmen, so dass die Monetarisierung gegebenenfalls nicht erfolgen kann:

  • Widerrechtliche Inhalte, wie Illegale Drogen, Terrorismus, Hassreden und aggressive Handlungen, Online-Piraterie, einschließlich Raubkopien, Urheberrechtsverletzungen und Fälschungen, Waffen und Munition, Verbrechen und schädliche Handlungen gegenüber Einzelpersonen und der Gesellschaft sowie Menschenrechtsverletzungen
  • Sexuelle Inhalte für Erwachsene und explizite sexuelle Inhalte
  • Obszönitäten und vulgäre Ausdrücke
  • Spam oder schädliche Inhalte wie Malware und Phishing
  • Terrorismus
  • Fehlinformationen, definiert als nachweislich falsche oder absichtlich irreführende Inhalte, die mit Schäden für Nutzer oder die Gesellschaft in Verbindung stehen
  • Tod, Verletzungen oder militärische Konflikte
  • Tabak, E-Zigaretten, Alkohol, Vaping
  • Sensible soziale Themen

(2) Diverse Vendoren stellen interne Regeln und Richtlinien für Werbemaßnahmen auf und setzen diese durch. Dem Publisher ist bekannt, dass Traffective auf diese Regeln keinen Einfluss nehmen kann. Es obliegt dem Publisher, diese Regeln einzuhalten, um eine bestmögliche Monetarisierung seiner digitalen Angebote sicherzustellen.

(3) Vendoren haben das Recht, bei angenommenen oder festgestellten Verstößen gegen die von ihnen aufgestellten Regeln iSd Ziff. 2.8. (2) den Account bzw. Sub-Account des Publishers zu sperren, weitere Leistungen einzustellen und Zahlungen zurückzuhalten, bis die Angelegenheit zur Zufriedenheit des Vendors beigelegt ist.

(4) Beide Parteien akzeptieren die Regeln der Vendoren iSd Ziff. 2.8. (2) als verbindliches Regelwerk, das auch die wechselseitigen Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag maßgeblich bestimmt.

(5) Jede Partei für sich und beide Parteien zusammen akzeptieren die Entscheidungen der Vendoren zu einem möglichen Verstoß gegen ihre Regelungen iSd Ziff. 2.8. (2) als endgültig und bindend, auch wenn die Entscheidung sich gegen die andere Partei richtet. Mithin verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede, eine Regelung oder Entscheidung der Betreiber sei unzulässig; ausgenommen sind Regelungen und Entscheidungen, die, wären Sie ein Schiedsspruch, eine Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO zur Folge hätten.

(6) Traffective ist verpflichtet, dem Publisher die Regeln iSd Ziff. 2.8. (2) auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

(7) Traffective trifft keine Verantwortung für durch Vendoren ausgelieferte Werbemittel oder für Inhalte, auf die die ausgelieferte Werbung verlinkt.

(8) Sollte ein Vendor einen Regelverstoß einer Partei annehmen oder feststellen oder eine Zahlung zurückhalten oder eine bereits getätigte Zahlung zurückfordern bzw. im Zuge der Zurückforderung mit der Forderung eines Anbieters gegen eine Zahlung aufrechnen und dies einer Partei mitteilen, wird die Partei die andere Partei davon unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Parteien werden sich bemühen, dass die Partei, in deren Verantwortungsbereich der von einem Vendor angenommene oder festgestellte Verstoß fällt, Gelegenheit zur Stellungnahme erhält und mit dem Anbieter direkt in Kontakt treten kann.

(9) Die Parteien stellen einander von allen Ansprüchen Dritter sowie von sämtlichen erforderlichen Kosten, Ausgaben (einschließlich der für Anwalt und Gericht) und Verbindlichkeiten, denen eine Partei durch einen Verstoß der anderen Partei gegen Regelungen gemäß Ziff. 2.8 (2) ausgesetzt ist, umfassend und auf erste Aufforderung hin frei.

(10) Sollte der von einem Vendor angenommene oder festgestellte Verstoß in den Verantwortungsbereich des Publishers fallen, ist Traffective berechtigt, Zahlungen an den Publisher zurückzuhalten, bis die Angelegenheit durch den Betreiber endgültig entschieden ist. Traffective ist weiterhin während der Sperrung des Accounts des Publishers von der Erbringung der geschuldeten Leistungen befreit.

2.9 Allgemeine Haftungsregelungen

(1) Ein bestimmter Erfolg der Vermarktung wird von Traffective nicht geschuldet.

(2) Traffective haftet weder für die ununterbrochene Erreichbarkeit der zur Messung eingesetzten Tools noch für die mit den Werbemitteln verknüpften digitalen Angebote sowie deren Inhalte.

(3) Traffective haftet nicht für Schäden, die durch die Verletzung von Rechten Dritter durch die Inhalte der Ads, des Video-Contents oder des Inhalts des digitalen Angebots entstehen. Traffective ist nicht verpflichtet, die Inhalte der Ads, den Video-Content oder die Inhalte des digitalen Angebots auf Rechtskonformität zu überprüfen; dies gilt auch für den von Video-Content Creatoren zur Verfügung gestellten Dritt-Content.

(4) Im Übrigen haftet Traffective nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Entgangener Gewinn fällt nicht unter den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden. Traffective haftet nicht bei höherer Gewalt und/oder bei Leistungen, die von Dritten erbracht werden, welche nicht Erfüllungsgehilfen sind, insbesondere Dienstleistungen von Vendoren oder Ersteller von Dritt-Content. Ferner ist Traffective nicht dafür verantwortlich, dass diese Leistungen Dritter (insbesondere Netzwerkdienstleistungen) stets unterbrechungs-, fehlerfrei und sicher zur Verfügung stehen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten auch für die Haftung der Arbeitnehmer, Organe, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von Traffective.

(5) Im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie weiteren zwingenden gesetzlichen Bestimmungen haftet Traffective unbeschränkt.

§ 3 Display-Vermarktung

Die Display-Vermarktung erfolgt nach den allgemeinen Regelungen des § 2.

§ 4 Video-Vermarktung

Die folgenden Regelungen gelten für die Vermarktung von Video-Inventar.

4.1. Leistungsbeschreibung Video-Vermarktung

(1) Der Publisher kann über den Videomarktplatz Video-Content in sein digitales Angebot einbetten („Embedded Video“). Hierfür stellt Traffective dem Publisher für die Dauer der Vereinbarung einen Code zur Integration in sein digitales Angebot zur Verfügung. Über diesen Code wird der Videoplayer so in das digitale Angebot des Publishers eingebettet, dass Video-Content abgespielt werden kann. Die Embedded Videos erscheinen auf dem digitalen Angebot als Teil des Angebots, bleiben technisch aber auf der Quelle von Traffective und werden von dort abgespielt. In den Embedded Videos sind Ad Spaces vorhanden, die entsprechend Ziff. 2.3 vermarktet werden. Traffective macht auf dem Videomarktplatz Video-Content im Sinne dieser AGB (siehe Definitionen) zur Nutzung durch den Publisher verfügbar. Der Video-Content wird vom jeweiligen Content Creator lizenziert. Die Vermarktung durch Traffective ist Voraussetzung für die Nutzung des Videomarktplatzes und des Videoplayers. Individualvertraglich können die Parteien einen hiervon abweichenden Leistungsgegenstand (z.B. die Nutzung des Videoplayers ohne Vermarktung) vereinbaren.

(2) Traffective ist jederzeit berechtigt, den Leistungsumfang des Videoplayers zu verändern, insbesondere neue Funktionen hinzuzufügen oder bestehende Elemente abzuändern oder zu entfernen.

4.2 Pflichten des Publishers bei Video-Vermarktung

(1) Der Publisher ist verpflichtet, den Videoplayer inkl. Skript und den entsprechenden Code auf seinem digitalen Angebot einzubinden und jeweils im Code zu definieren, welcher Video-Content mit welcher Konfiguration (z.B. Click-to-Play, Autoplay) auf seinem digitalen Angebot laufen soll.

(2) Der Publisher erhält für die Dauer der Vereinbarung einen Zugang zum Videomarktplatz. Welcher Dritt-Content für ihn zur Nutzung freigegeben wird, wird individuell zwischen Traffective und dem Publisher unter Beachtung der Vorgaben des Content-Creators des Dritt-Content vereinbart.

(3) Im Verhältnis zu Traffective hat der Publisher die alleinige Verantwortung für jeglichen von ihm zur Verfügung gestellten und/oder genutzten Video-Content. Der Publisher sichert zu, dass jeglicher Video-Content und dessen geplante Nutzung, auch in Form der Nutzung als Dritt-Content bei anderen Publishern, rechtlich zulässig ist, insbesondere mit geltendem Recht (z.B. Jugendschutzgesetz) und den Anforderungen dieser AGB und der vertraglichen Vereinbarungen mit Traffective vereinbar ist. Der Publisher erkennt ausdrücklich an, dass Traffective nicht verpflichtet ist, zu überprüfen und zu gewährleisten, dass auf dem Videomarktplatz bereitgestellter Video-Content mit geltendem Recht vereinbar ist, sowie keine Rechte Dritter (insbes. Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte) verletzt. Traffective verpflichtet sich jedoch, sich in seinen Vereinbarungen mit Content Creatoren zusichern zu lassen, dass

  • a. der Content Creator alle für die konkrete Art der Nutzung erforderlichen Rechte, insbesondere nach §§ 16-20, 31 UrhG, besitzt, um den Video-Content auf dem Videomarktplatz für den vertraglich vorhergesehenen Zweck zur Verfügung stellen zu können, sowie,
  • b. der Video-Content keine Rechte Dritter verletzt.

(4) Der Publisher ist verpflichtet, bei der Einbettung des Video-Contents alle einschlägigen rechtlichen Anforderungen einzuhalten, insbesondere die Kennzeichnung als Werbung oder Produktplatzierung. Der Publisher ist nicht berechtigt, den Video-Content zu verändern.

(5) Der Publisher hat keinen Anspruch darauf, dass bestimmter Video-Content verfügbar ist (z.B. zu bestimmten Themen) oder dass Video-Content für einen bestimmten Zeitraum verfügbar ist.

(6) Dem Publisher ist bekannt, dass Partner von Traffective (Vendoren, technische Dienstleister, Content Creator) ggf. spezielle Anforderungen an die Nutzung von Video-Content stellen. Der Publisher ist selbst dafür verantwortlich, im Rahmen seiner Möglichkeiten die entsprechenden Anforderungen in Erfahrung zu bringen und seinen Video-Content und die Art der Gestaltung des Video-Content auf seinem digitalen Angebot entsprechend auszugestalten.

(7) Sofern Video-Content nur zur Nutzung hinter einer Paywall vorgesehen ist, hat der Publisher dies technisch sicherzustellen.

4.3 Rechteeinräumung zur Nutzung von Dritt-Content

(1) Der Publisher darf den für ihn freigegebenen Dritt-Content nutzen, um ihn als embedded Video auf seinem digitalen Angebot einzubinden und so den Nutzern seines digitalen Angebots öffentlich zugänglich machen (§ 19a UrhG). Der Publisher darf den Dritt-Content explizit nicht vervielfältigen (§ 16 UrhG), verbreiten (§ 17 UrhG), ausstellen (§ 18 UrhG), vortragen, aufführen oder vorführen (§ 19 UrhG), sowie anderweitig nutzen.

(2) Das Recht nach Ziff. 4.3 (1) ist nicht ausschließlich, nicht unterlizenzierbar und nicht übertragbar. Die räumlichen und zeitlichen Schranken ergeben sich aus den Vorgaben des jeweiligen Content-Creator, die dieser jederzeit ändern kann. Das Recht nach Ziff. 4.3 (1) endet jedoch in jedem Fall mit Beendigung dieser Vereinbarung. Darüber hinaus ist Traffective auch selbst (unabhängig von den Vorgaben des jeweiligen Content-Creators) berechtigt, das vorstehend eingeräumte Nutzungsrecht aus sachlichen Gründen zu widerrufen oder einzuschränken.

(3) Der Publisher darf den Dritt-Content nur auf die durch diese AGB vorgesehene Art nutzen. Darüber hinaus darf er den Dritt-Content oder Teile daraus (auch einzelne Bilder oder Vorschaubilder) nicht nutzen. Insbesondere darf Dritt-Content oder Teile daraus nicht (a) in ein Angebot eingebunden werden, das nicht ausdrücklich vom Vertrag zwischen den Parteien umfasst ist, (b) auf nicht explizit durch diese AGB oder die vertragliche Regelung zwischen den Parteien eingeräumte Nutzungsarten genutzt werden, (c) unterlizenziert oder einem Dritten sonst zugänglich gemacht werden, (d) außerhalb des im Vertrag explizit festgelegten Gebiets genutzt werden.

§ 5 Abtretung

(1) Der Publisher ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Traffective nicht berechtigt, Rechte oder Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit Traffective auf Dritte zu übertragen und abzutreten.

(2) Traffective ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Publisher auf mit Traffective verbundene Unternehmen zu übertragen und abzutreten. Einer Zustimmung des Publishers hierfür bedarf es nicht. Der Publisher ist berechtigt, den jeweiligen Vertrag nach Kenntnis von dieser Information mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, falls es nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von Vertragsübergang und/oder Abtretung ausgeübt wird.

(3) Das Recht der Parteien, vertragliche Pflichten durch ihre Erfüllungsgehilfen zu erbringen, bleibt unberührt.

§ 6 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien verpflichten sich, für die Dauer der Vereinbarung und darüber hinaus für einen weiteren Zeitraum von drei (3) Jahren nach Beendigung dieser Vereinbarung sämtliche wirtschaftlichen und technischen Informationen, sowie alle personenbezogenen Daten oder Informationen, die vor und während dieser Vereinbarung zwischen den Partnern weitergegeben wurden („vertrauliche Informationen“), wie eigene Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und gegenüber Dritten geheim zu halten, soweit eine Offenlegung nicht zur Vertragserfüllung notwendig oder eine Rechtspflicht hierzu besteht. Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere Angaben zur Reichweite des Publishers, die vom Publisher erzielten Werbeerlöse, sämtliche von Traffective entwickelten und/oder zur Verfügung gestellten Tools, Software, Technologien und Dokumentationen und sämtliche vertragliche Vereinbarungen zwischen den Parteien.

(2) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit umfasst nicht solche Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung ohne Bruch einer Vertraulichkeitsabrede der jeweiligen Partei oder der Allgemeinheit bereits nachweislich und rechtmäßig bekannt waren, oder welche von der offenlegenden Partei nach gesetzlichen Bestimmungen oder behördlicher Anordnung zu veröffentlichen sind. In letzterem Fall werden sich die Parteien unverzüglich und soweit möglich vor Weitergabe der vertraulichen Informationen gegenseitig unterrichten und das weitere Vorgehen abstimmen.

(3) Beigezogene Beauftragte gelten nicht als Dritte, wenn beide Parteien damit einverstanden sind und dieses Einverständnis schriftlich erklären. Beide Parteien akzeptieren, dass Vendoren, denen das Werbeinventar des Publishers vollständig oder in Teilen angeboten wird, nicht als Dritte gelten und Zugriff auf die Informationen haben können und zur Erbringung der Dienstleistung beratend der Traffective zur Seite stehen können.

§ 7 Verjährung

(1) Wechselseitige Ansprüche der Parteien aus der Vereinbarung verjähren in einem Jahr ab Fälligkeit.

(2) Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch eine Partei. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 8 Laufzeit und Kündigungsfristen

(1) Die Vereinbarung läuft auf unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier (4) Wochen zum Monatsende gekündigt werden, soweit individualvertraglich oder durch speziellere Regelungen in diesen AGB keine hiervon abweichende Kündigungsfrist vereinbart ist.

(2) Das Freechoice-Modell kann separat gekündigt werden. Kündigt eine der Parteien das Freechoice-Modell, so wird die Vereinbarung im Übrigen (d.h. ohne die Nutzung des Freechoice-Modells) weitergeführt. Der Publisher ist verpflichtet, Traffective im Falle der separaten Kündigung des Freechoice-Modells unverzüglich mindestens in Textform mitzuteilen, welches CMP nach Wirksamwerden der Kündigung genutzt werden soll. Unterlässt er die Mitteilung oder macht er sie verspätet, so haftet er, abweichend von den Vereinbarungen des JCA, im Innenverhältnis alleine für jegliche Art von Schäden (einschließlich Bußgeldern wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Verpflichtungen).

(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt und den vertragsgemäßen Zustand nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung mindestens in Textform durch die andere Partei wiederherstellt.

(4) Verursacht der Publisher vorsätzlich oder grob fahrlässig IVT oder verletzt vorsätzlich oder grob fahrlässig Richtlinien der Vendoren iSd Ziffer 2.8, und resultiert daraus eine Minderung des Ausschüttungsbetrags bei einem Content-Creator und/oder bei Traffective, ist Traffective berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne vorherige Aufforderung gemäß (3) zu kündigen.

(5) Jegliche Kündigung bedarf mindestens der Textform.

§ 9 Änderungen der AGB

(1) Traffective behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Der Publisher wird über die AGB-Änderung mindestens in Textform (§ 126 BGB) mit einer Frist von mindestens zehn (10) Werktagen vor Inkrafttreten der neuen AGB informiert.

(2) Der Publisher hat das Recht, der Änderung innerhalb von 5 Werktagen mindestens in Textform (§ 126 BGB) zu widersprechen. Widerspricht der Publisher nicht, so treten die AGB in der geänderten Form in Kraft.

(3) Im Falle des Widerspruchs durch den Publisher, steht jeder Partei das Recht zu, den Vertrag gem. den Kündigungsfristen der jeweiligen Dienstleistung ordentlich zu kündigen. Die alten AGB bleiben bis zum Wirksamwerden der Kündigung in Kraft.

§ 10 Salvatorische Klausel, geltendes Recht, Gerichtsstand, bindende Fassung

(1) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, bleibt die Gültigkeit der Bestimmungen im Übrigen unberührt. Die Parteien werden eine unwirksame Bestimmung durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzen, welche dem wirtschaftlichen und intendierten Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Das gleiche gilt für unbeabsichtigte vertragliche Lücken.

(2) Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen zum internationalen Privatrecht und des UN-Kaufrechts (Convention on the International Sale of Goods – CISG). Ist der Publisher Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist der Sitz von Traffective ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten.

(3) Diese AGB sind in mehreren Sprachen verfügbar. Im Falle von Zweifeln, Auslegungsfragen oder Streitigkeiten ist die Fassung in deutscher Sprache die bindende Version.